Was ist ein Belegarzt?
Im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung benötigt der Belegarzt eine besondere Anerkennung durch die kassenärztliche Vereinigung.
Zwischen Krankenhaus und Belegarzt bestehen vertragliche Bindungen (sogenannter Beleg-arztvertrag), in denen die Rechte und Pflichten beider Parteien verankert sind (insbesondere über Anzahl der Belegbetten, Kostenersatz usw.). Der Belegarzt ist kein Angestellter des Krankenhauses und nicht weisungsgebunden. Zum Patienten besteht beim Belegarztsystem in der Regel ein Dienstvertrag, aus dem der Belegarzt persönlich haftet. Durch den Behandlungsvertrag übernimmt der Belegarzt seinen Patienten gegenüber die Verpflichtung zur sachgemäßen wie auch zeitgerechten ärztlichen Betreuung. Der Belegarzt muß wie alle übrigen Ärzte Aufzeichnungen über die durchgeführte stationäre Behandlung anfertigen, das Pflegepersonal unentgeltlich unterrichten und - je nach dem Vertrag mit dem Krankenhaus - nicht nur die eigenen, sondern alle stationären Patienten seines Fachgebietes behandeln.
Der Belegarzt berechnet grundsätzlich seine Leistungen gegenüber den Patienten, also auch ohne Vereinbarung einer privatärztlichen Behandlung (in der gesetzlichen Krankenversicherung erhält er seine Vergütung über die Kassenärztliche Vereinigung). Berechnungsfähig sind die vom Belegarzt selbst erbrachten Leistungen sowie die Leistungen der von ihm hinzugezogenen Ärzte (eigene Gehilfen, Angestellte des Krankenhauses). Der Belegarzt erstattet die Kosten, die dem Krankenhaus durch Inanspruchnahme von Personal, Räumen und Geräten bei der Behandlung der Patienten entstehen.